@xenion Zitat BOX_SELECTÂ Â Â BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END-->Dass der Eintrag der Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis in Ihrer Zulassungsbescheinigung fehlt, ist korrekt. Die Allgemeine Betriebserlaubnis wurde für den Fahrzeugtyp SK42B erteilt, nicht jedoch für den Fahrzeugtyp SK42A.Meine ist wie bereits erwähnt eine SK42B
Stellt sich mir die Frage, warum dann bei meiner der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung ebenfalls fehlt und ob man den Eintrag nachholen kann.
Welche Adresse hast du bei deiner Anfrage bei Suzuki angemailt?
Wenn du die Adresse bekannt gibst, (eventuell PN?) werde ich Suzuki dann ebenfalls anmailen.
Die Rückmeldung von Suzuki werde ich hier einstellen. Vielleicht gibt es ja noch andere die das Problem der fehlenden Nummer haben.
Mir ist aufgefallen, dass im neuen Schein steht, dass auch andere wie die eingetragenen Reifen gefahren werden dürfen, wenn sie in der Einzel- oder Typgenehmigung aufgeführt sind.
Wie komme ich denn an diese Typgenehmigung, denn damit wären ja alle Probleme gelöst und Unklarheiten beseitigt.
Aber ist die Typgenehmigung nicht der Schein?
Bei mir steht nur der Satz ?Reifenfabrikatsbindung laut Betriebserlaubnis beachten? drin...
Das würde bei mir soviel heißen wie ich darf fahren was ich will...
Ja, das steht bei mir auch drinnen, aber ich meine ganz klein ganz am Ende vom Schein.
Das ist anscheinend ein allgemeiner Hinweis, also der Satz steht nicht in irgendeinem Feld.
@Xenion
Danke für die Info.
Ja, meine Fahrgestellnummer fängt mit SK42B an.
Ich denke auch das Suzuki sich wundern wird.
@Moppedfahrer Zitat BOX_SELECT BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END-->andere wie die eingetragenen Reifen gefahren werden dürfen, wenn sie in der Einzel- oder Typgenehmigung aufgeführt sind. Hier schließt sich der Kreis.
So wie ich es ermittelt habe, sind das die Genehmigungen die gemäß der bei K auf der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Nummer z.B. vom TÜV und anderen Instituten für das Fahrzeug aus einer DB ermittelt werden können.
Wo dort nichts steht, kann nichts ermittelt werden, somit dürfte es ohne Nummer auch keine Freigaben geben. Wie soll der Sachverständige das in der DB ohne der dort eingetragenen Zuordnungsnummer auch finden?
Was die Reifenfabrikatsbindung angeht, so war bei den alten Machinen teilweise in dem Fahrzeugbrief nicht nur die Reifengröße sondern auch das Fabrikat mit angegeben. Da darf man nicht nur keine andere Größe aufziehen sondern auch kein anderes Fabrikat.
Zum Beispiel sind bei meiner Honda Dunlop und Metzeler vorgeschrieben.
Mit einer aktualisierten Hersteller Freigabe kann diese Bindung genau wie die eingetragene Reifengröße erweitert oderaufgehoben werden.
Aus diesem Grund habe ich bei der letzten Änderung wie oben erwähnt extra das eintragen lassen Zitat BOX_SELECT BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END-->In der Zulassungsbescheinigung Teil I wurde dann nach einer Abnahme beim TÜV unter 22 folgendes eingetragen:
*Z.15.1/15.2:A.gen.VO90/90-21 54P, HI120/90-18 65P, ohne Auflagen od. Beschränkungen*** Vielleicht bekomme ich es ja hin, dass bei K irgenwann statt einem Strich F418 drinsteht und dann auch die in der DB hinterlegten Genehmigungen für die Maschine gelten
Aber wenn sich der Satz auf die Reifenfreigabe bezieht, widerspricht sich das doch:
Ich darf die Reifen, die in der Freigabe (F418) aufgeführt sind ohne Abnahme fahren, aber aud dieser Freigabe selbst steht, dass ich eine Anbauabnahme machen lassen muss...
Irgendwie passt das nicht zusammen
Da hast du was falsch verstanden.
Das Gutachten mit den Größen bezieht sich nur auf die ABE F418, also die EG-Typgenehmigung der DR 350 S.
Welche Größen in der ABE F418 hinterlegt sind kann dir nur der TÜV oder Suzuki sagen.
Was ich aber letztens beim TÜV rausgehört hab steht da zusätzlicg nur 90/90 und 120/90 drin. 120/80 müsste also trotzdem eingetragen werden und dazu braucht man besagtes Gutachten.
Wenn ich den Schrieb von Suzuki da hab werd ich auf jeden Fall nochmal beim TÜV vorstellig und frag nach was ich jetzt eintragen lassen muss und was nicht.
Zitat BOX_SELECT BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END-->Ich darf die Reifen, die in der Freigabe (F418) aufgeführt sind ohne Abnahme fahren, aber auf dieser Freigabe selbst steht, dass ich eine Anbauabnahme machen lassen muss...
Irgendwie passt das nicht zusammen think.gifAus meiner Sicht passt das schon.
Es gibt Freigaben, die werden ohne jegliche Auflagen erteilt. (ist in der oben verlinkten Freigabe aber nicht so)
Die Reifengrößen können auch dann gefahren werden, wenn diese nicht in der Zulassungsbestätigung gesondert vermerkt sind. Ursache liegt hier in der Umstellung von den alten KFZ Briefen auf die Zulassungsbestätigungen Teil1/2 in denen Typischer weise nur noch eine Größe aufgeführt ist, die restlichen Größen bei den Sachverständigen in der DB geführt werden.
Dann gibt es Freigaben die unter Auflagen erteilt werden. So ist es leider hier.
Hier darf die Reifengröße nur unter den aufgeführten Bedingungen verwendet werden.
Beim PKW können solche Einschränkungen z.B. auch sein, dass auf manche Größen z.B. keine Ketten montiert werden dürfen, oder dass bestimmte Größen doch nur nach Abnahme durch einen Sachverständigen verwendet werden dürfen.
Insgesamt gestaltet sich aber eine Eintragung mit einem Freigabedokument einfacher und kostengünstiger? als ohne.
Dass das ganze Verfahren für den Endverbraucher/Fahrer und allen anderen mit der Umstellung des Verfahrens nicht gerade transparenter wurde sieht man an den vielen Fragen die hierzu im Internet gestellt werden.
Ich habe für mich folgendes Resümee gezogen:
Wer letzte Sicherheit möchte, fährt mit der Freigabe zum Sachverständigen, läßt die Größe/Reifen abnehmen und danach in der Zulassungsbestätigung im Bemerkungsfeld eintragen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass dann nicht die alten/bisherigen Größen gelöscht werden.