Zitat BOX_SELECTÂ Â Â BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END-->Â moment mal: heißt das, dass mein kennzeichen ruhig etwas steil stehen darf, dass das keinen mehr interessiert?
nein, heißt es nicht, das haben wohl einige von euch gehofft, aber nicht in Zeiten der EU
also ich habe heute mal nachgefragt / nachgeforscht im DEKRA Rechner meines Bruders
-richtig ist, das der §60 nicht mehr gilt
-ABER: im Beschluß zur Aufhebung des §60 steht, dazu Verordnung 2 blabla bla
lange Rede kurzer Sinn, für den Kennzeichenwinkel bleibt alles beim alten, da die alten EWG Gesetze von 93/94 wieder gelten
-die Neuregelung bezieht sich zB auf 125er Motorräder, da darf man nun auch bei offenen kleine Kennzeichen haben (früher nur für max80km/h) und auf Oldtimerkennzeichen, wofür ich mich nicht weiter interessiert habe
so hab ich das jedenfalls verstanden
hier für die leute die das wirklich interessiert
Zitat BOX_SELECTÂ Â Â BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END-->2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
Zitat BOX_SELECTÂ Â Â BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END-->Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85)
Zitat BOX_SELECTÂ Â Â BOX_EXPANDCODEBOX_DIV_END-->
Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
alle Klarheiten beseitigt?
