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Verfasst: 29.09.2005 13:01
von Manuel S.
Damit muß ich dann zum TÜV oder zur Zullasung ???? Das muß doch dann Eingetragen werden oder nicht??????????

Verfasst: 29.09.2005 13:21
von Matthias
Manuel S. @ 29.09.2005, 13:01 hat geschrieben: Damit muß ich dann zum TÜV oder zur Zullasung ???? Das muß doch dann Eingetragen werden oder nicht??????????
Ja zu Beiden, erst zum TÜV und dann zur Zulassung.

Verfasst: 29.09.2005 13:48
von ThomasD
Matthias @ 29.09.2005, 13:21 hat geschrieben: Ja zu Beiden, erst zum TÜV und dann zur Zulassung.
Nein - weder noch! Es reicht, wenn Du die Reifenfreigabe mit Dir führst. Sie sollte dann allerdings mit Stempel und Unterschrift Deiner Werkstatt / Reifenhändler versehen sein.

Verfasst: 29.09.2005 14:23
von Marc
Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Motorradhersteller müssen nicht eingetragen werden; das mitführen derselben reicht vollkommen aus.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Reifenhersteller sind absolut wertlos. Andere Reifen als die, die vom Motorradhersteller im Brief oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung eingetragen sind, müssen vom TÜV abgenommen und eingetragen werden.

Gruß Marc

Verfasst: 29.09.2005 14:54
von ThomasD
Marc 4 29.09.2005, 14:23 hat geschrieben: Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Reifenhersteller sind absolut wertlos. Andere Reifen als die, die vom Motorradhersteller im Brief oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung eingetragen sind, müssen vom TÜV abgenommen und eingetragen werden.
Nicht ganz korrekt: Eintragungspflichtig sind nur Reifen, deren Dimensionen nicht den im Fahrzeugbrief oder entsprechenden Freigaben des Fahrzeugherstellers aufgeführten Dimensionen entsprechen.

Wenn ich also eine Freigabe eines Reifenherstellers für einen Reifen habe, der nicht im Fahrzeugbrief oder einer Freigabe des Herstellers gelistet ist, aber in seinen Dimensionen den freigegebenen Reifen entspricht, darf ich diesen Reifen fahren! Das Mitführen der Freigabe des Reifenherstellers reicht in diesem Fall aus.

Verfasst: 29.09.2005 18:18
von Marc
ThomasD 4 29.09.2005, 13:54 hat geschrieben:
Nicht ganz korrekt: Eintragungspflichtig sind nur Reifen, deren Dimensionen nicht den im Fahrzeugbrief oder entsprechenden Freigaben des Fahrzeugherstellers aufgeführten Dimensionen entsprechen.

Wenn ich also eine Freigabe eines Reifenherstellers für einen Reifen habe, der nicht im Fahrzeugbrief oder einer Freigabe des Herstellers gelistet ist, aber in seinen Dimensionen den freigegebenen Reifen entspricht, darf ich diesen Reifen fahren! Das Mitführen der Freigabe des Reifenherstellers reicht in diesem Fall aus.

Sorry Thomas, aber da muss ich Dir widersprechen.

Jeder Reifen, dessen Dimension, Hersteller, Modell, Lastindex, etc., nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, MUSS durch den TÜV abgenommen werden (Sofern eine Reifen-/Fabrikatsbindung eingetragen ist).

Das Missverständnis liegt, so glaube ich, woanders. Die DR hat, zumindest teilweise, keine Reifenbindungen sondern nur Größenbindungen eingetragen. In diesem Fall dürfen alle Reifen montiert werden, die den eingetragenen Größen entsprechen. aber auch hier gilt, andere größen müssen durch den TÜV abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.

Gruß Marc

Verfasst: 29.09.2005 20:33
von bonnaqua
Ich glaube da auch, das Thomas recht hat, die Markenbindungen sind nicht mehr wirklich erforderlich, mit ner Freigabe, kannst Du die eingetragene Größe auf alle Fälle fahren...

Mir wärs egal, hauptsache der Hinterreifen paßt in die Schwinge...

Ralf

Verfasst: 30.09.2005 01:48
von ThomasD
Marc @ 29.09.2005, 18:18 hat geschrieben: In diesem Fall dürfen alle Reifen montiert werden, die den eingetragenen Größen entsprechen. aber auch hier gilt, andere größen müssen durch den TÜV abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.
Genau das habe ich doch geschrieben :think: