Verfasst: 29.09.2005 13:01
Damit muß ich dann zum TÜV oder zur Zullasung ???? Das muß doch dann Eingetragen werden oder nicht??????????
Ja zu Beiden, erst zum TÜV und dann zur Zulassung.Manuel S. @ 29.09.2005, 13:01 hat geschrieben: Damit muß ich dann zum TÜV oder zur Zullasung ???? Das muß doch dann Eingetragen werden oder nicht??????????
Nein - weder noch! Es reicht, wenn Du die Reifenfreigabe mit Dir führst. Sie sollte dann allerdings mit Stempel und Unterschrift Deiner Werkstatt / Reifenhändler versehen sein.Matthias @ 29.09.2005, 13:21 hat geschrieben: Ja zu Beiden, erst zum TÜV und dann zur Zulassung.
Nicht ganz korrekt: Eintragungspflichtig sind nur Reifen, deren Dimensionen nicht den im Fahrzeugbrief oder entsprechenden Freigaben des Fahrzeugherstellers aufgeführten Dimensionen entsprechen.Marc 4 29.09.2005, 14:23 hat geschrieben: Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Reifenhersteller sind absolut wertlos. Andere Reifen als die, die vom Motorradhersteller im Brief oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung eingetragen sind, müssen vom TÜV abgenommen und eingetragen werden.
ThomasD 4 29.09.2005, 13:54 hat geschrieben:
Nicht ganz korrekt: Eintragungspflichtig sind nur Reifen, deren Dimensionen nicht den im Fahrzeugbrief oder entsprechenden Freigaben des Fahrzeugherstellers aufgeführten Dimensionen entsprechen.
Wenn ich also eine Freigabe eines Reifenherstellers für einen Reifen habe, der nicht im Fahrzeugbrief oder einer Freigabe des Herstellers gelistet ist, aber in seinen Dimensionen den freigegebenen Reifen entspricht, darf ich diesen Reifen fahren! Das Mitführen der Freigabe des Reifenherstellers reicht in diesem Fall aus.
Genau das habe ich doch geschriebenMarc @ 29.09.2005, 18:18 hat geschrieben: In diesem Fall dürfen alle Reifen montiert werden, die den eingetragenen Größen entsprechen. aber auch hier gilt, andere größen müssen durch den TÜV abgenommen und in die Papiere eingetragen werden.